insbesondere auch keine Weisungen oder Auflagen denkbar, die das Rückfallrisiko nach einer bedingten Entlassung wesentlich senken könnten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spreche die Differenzialprognose deshalb gegen eine bedingte Entlassung. Dies müsse umso mehr gelten, als bei einem Rückfall das höchstrangige Rechtsgut der körperlichen Integrität gefährdet sei (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 80 f.). 18.2 Diesen zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer an.