Davon scheine selbst der Beschwerdeführer auszugehen, zumal er im vorinstanzlichen Verfahren noch angegeben habe, das Rückfallrisiko sei heute und in fünf Jahren «dasselbe». Insgesamt könne nicht gesagt werden, die bedingte Entlassung begünstige im Vergleich zur Vollverbüssung der Strafe die Bewährungsaussichten des Beschwerdeführers. Es seien gemäss der Einschätzung von med. pract. E.________ insbesondere auch keine Weisungen oder Auflagen denkbar, die das Rückfallrisiko nach einer bedingten Entlassung wesentlich senken könnten.