19 der Vollzug der Reststrafe die Wahrscheinlichkeit erneuter Delinquenz erhöhe. Wenn der Beschwerdeführer die für eine Verbesserung der Legalprognose erforderlichen Anstrengungen unterlasse, würden sich folglich beide Entlassungsszenarien als gleichermassen negativ erweisen. Davon scheine selbst der Beschwerdeführer auszugehen, zumal er im vorinstanzlichen Verfahren noch angegeben habe, das Rückfallrisiko sei heute und in fünf Jahren «dasselbe».