Überdies hätte er Gelegenheit, die nach der Entlassung beabsichtigte Tätigkeit als Musiklehrer zu überdenken, und sich über alternative Beschäftigungsmöglichkeiten und – soweit nötig – die Finanzierung seines Lebensunterhalts Gedanken zu machen und erste Vorkehrungen zu treffen. Bei entsprechenden Bemühungen des Beschwerdeführers bestehe demnach die realistische Chance, dass die Legalprognose bei Vollverbüssung der Freiheitsstrafe wesentlich günstiger ausfalle als im heutigen Zeitpunkt, was gegen eine bedingte Entlassung spreche.