Schliesslich biete eine Vollverbüssung der Freiheitsstrafe die Möglichkeit, den Beschwerdeführer besser auf den Entlassungszeitpunkt vorzubereiten. So könnte er etwa seine Zukunftspläne betreffend Wohnort konkretisieren und durch eine Intensivierung der Kontakte zur Aussenwelt damit beginnen, einen tragfähigen sozialen Empfangsraum aufzubauen. Überdies hätte er Gelegenheit, die nach der Entlassung beabsichtigte Tätigkeit als Musiklehrer zu überdenken, und sich über alternative Beschäftigungsmöglichkeiten und – soweit nötig – die Finanzierung seines Lebensunterhalts Gedanken zu machen und erste Vorkehrungen zu treffen.