Auch betreffend das Kriterium «übriges deliktisches und sonstiges Verhalten» bestehe bei Vollverbüssung die Chance zur Verbesserung, wenn der Beschwerdeführer insbesondere an seiner zwischenmenschlichen Beziehungsgestaltung und seinen misstrauischen Haltungen und Verhaltensweisen arbeite, sich vermehrt auf soziale Interaktionen einlasse, materielle Wiedergutmachung leiste und sich für die Erreichung der Vollzugsziele bzw. die Einhaltung des Vollzugsplans einsetze. Schliesslich biete eine Vollverbüssung der Freiheitsstrafe die Möglichkeit, den Beschwerdeführer besser auf den Entlassungszeitpunkt vorzubereiten.