Damit stehe ihm sowohl für eine ernsthafte Aufarbeitung der Straftaten als auch für eine freiwillige therapeutische Auseinandersetzung mit den deliktrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen und Problembereichen ausreichend Zeit zur Verfügung, innert derer – ein ernsthaftes Engagement vorausgesetzt – eine relevante Verbesserung zu erwarten sei. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer nicht zu einem Schuldbekenntnis gezwungen werden könne. Die Auseinandersetzung mit seinen deliktrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen sei – jedenfalls in gewissem Masse – unabhängig davon möglich und dürfe erwartet werden.