18. Differenzialprognose 18.1 Im Rahmen der Differenzialprognose erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, bis zur Vollverbüssung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe verblieben mehr als viereinhalb Jahre. Damit stehe ihm sowohl für eine ernsthafte Aufarbeitung der Straftaten als auch für eine freiwillige therapeutische Auseinandersetzung mit den deliktrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen und Problembereichen ausreichend Zeit zur Verfügung, innert derer – ein ernsthaftes Engagement vorausgesetzt – eine relevante Verbesserung zu erwarten sei.