KOLLER, a.a.O., N 11 zu Art. 86). Folglich fällt die angebliche Schuldenfreiheit des Beschwerdeführers sowie das von ihm erwartete Einkommen durch Erteilen von Musikstunden prognostisch kaum ins Gewicht. 16.8 Zumal sich der Beschwerdeführer bis heute nicht mit seinen Taten auseinandergesetzt hat und diese bis heute bestreitet, besteht entgegen seinen Behauptungen keinerlei Garantie, dass er nach seiner Entlassung nicht wieder als «Heiler» tätig sein wird. In diesem Zusammenhang mutet auch der wiederholte Einwand des Beschwerdeführers, seine Tätigkeiten als Musiklehrer und «Heiler» klar getrennt zu haben, befremdend an.