Zwar ist zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt wenig bekannt (amtliche Akten BVD, pag. 354), er gab jedoch an, nie Geldprobleme gehabt zu haben und war damals Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (amtliche Akten BVD, pag. 19). Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers dürften im Tatzeitpunkt somit günstig gewesen sein. Anhaltspunkte, wonach seine Taten finanziell motiviert waren, liegen jedenfalls keine vor. Konnten günstige äussere Verhältnisse Straffälligkeit in einem früheren Zeitpunkt nicht verhindern, ist dies prognostisch wenig aussagekräftig (BGE 104 IV 281; KOLLER, a.a.