O., N 11 zu Art. 86). Der Beschwerdeführer verfügt – wie von diesem selbst vorgebracht – über kein soziales Umfeld. Auch betreffend den zukünftigen Wohnort ist noch nichts bekannt. Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht sind diese Umstände prognostisch negativ zu gewichten. 16.7 Zwar ist zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt wenig bekannt (amtliche Akten BVD, pag. 354), er gab jedoch an, nie Geldprobleme gehabt zu haben und war damals Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (amtliche Akten BVD, pag.