Für die Beurteilung der prognostischen Bedeutung der nach der Entlassung aus dem Freiheitsentzug zu erwartenden Lebensverhältnisse ist, bezogen auf die konkrete Gefährdung, weitere, bestimmte Straftaten zu begehen, namentlich die künftige gesellschaftliche Integration des Verurteilten in die Familie oder familienähnliche Beziehungsnetze und in die Arbeitswelt zu prüfen. Aus spezialpräventiven Überlegungen muss es möglich sein, die bedingte Entlassung an die Bedingung des Vorhandenseins bestimmter Strukturen, wie etwa gefestigte Wohnstrukturen, zu knüpfen (KOLLER, a.a.O., N 11 zu Art.