Obwohl der Beschwerdeführer diesbezüglich mehrheitlich wiederholen lässt, was er bereits vor der Vorinstanz ausgeführt hat, ist nachfolgend auf seine Einwände einzugehen: 16.6 Für die Beurteilung der prognostischen Bedeutung der nach der Entlassung aus dem Freiheitsentzug zu erwartenden Lebensverhältnisse ist, bezogen auf die konkrete Gefährdung, weitere, bestimmte Straftaten zu begehen, namentlich die künftige gesellschaftliche Integration des Verurteilten in die Familie oder familienähnliche Beziehungsnetze und in die Arbeitswelt zu prüfen.