In seiner Replik liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen wiederholen, er habe als Musiklehrer nie Delikte begangen. Es sei sein Beruf und die Behörden müssten die Resozialisierung in seinem Beruf begünstigen und könnten ihm seinen Beruf nicht verbieten. Es sei die einzige Tätigkeit, die er sofort nach seiner Entlassung wieder aufnehmen könne. Er sei in seiner Tätigkeit als Heiler bei sich zu Hause verurteilt worden und nicht in seiner Tätigkeit als Musiklehrer. Somit sei es willkürlich, diese Tätigkeit als nicht realistisch zu bezeichnen.