Hätte sich der Beschwerdeführer mit seiner Vergangenheit auseinandergesetzt bzw. an seiner Persönlichkeit gearbeitet, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich von der fraglichen Tätigkeit distanziere, zumal einige seiner Opfer ehemalige Musikschüler und Musikschülerinnen gewesen seien. Die zur Diskussion stehende Absicht zeige folglich einen Mangel an Problembewusstsein auf und sei deshalb negativ zu würdigen (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 48). 16.4 In seiner Replik liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen wiederholen, er habe als Musiklehrer nie Delikte begangen.