Das spreche für die vorzeitige Entlassung. Er arbeite als Musiklehrer in keinem risikobehafteten Umfeld, wenn er bloss Musikstunden gebe und vor allem nicht, wenn das per Internet geschehe (pag. 9). 16.3 Dem entgegnete die Vorinstanz, durch seine Tätigkeit als Musiklehrer könnte die Begehung von weiteren Straftaten begünstigt werden. Hätte sich der Beschwerdeführer mit seiner Vergangenheit auseinandergesetzt bzw. an seiner Persönlichkeit gearbeitet, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich von der fraglichen Tätigkeit distanziere, zumal einige seiner Opfer ehemalige Musikschüler und Musikschülerinnen gewesen seien.