Es könne ihm also nicht vorgeworfen werden, dass noch keine Gespräche betreffend vorzeitige Entlassung stattgefunden hätten, da das nicht sein Fehler sei. Es müsse auch nichts bekannt sein betreffend den zukünftigen Wohnort. Die vorzeitige Entlassung könne mit der Auflage gewährt werden, dass die Entlassung dann erfolge, wenn der Beschwerdeführer eine Wohnung gefunden habe. Ein tragfähiges soziales Umfeld brauche er auch nicht. Er habe immer eher zurückgezogen gelebt und sei nie straffällig geworden deswegen.