Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er über ein tragfähiges soziales Umfeld verfügen solle, das ihn nach seiner Entlassung unterstützen könnte. Bezüglich der Absicht des Beschwerdeführers, nach seiner Entlassung wieder als Musiklehrer tätig sein zu wollen, sei darauf hinzuweisen, dass med. pract. E.________ mit Gutachten vom 21. September 2020 ausgeführt habe, im Prinzip sei auch das Erteilen von Musikunterricht wegen der stark ausgeprägten Fähigkeit des Beschwerdeführers, in diesem Rahmen eine asymmetrische Beziehung mit sich in der überlegenen Position zu schaffen, als risikorelevante Situation zu bewerten.