16. Zu erwartende Lebensverhältnisse 16.1 Zu den zu erwartenden Lebensverhältnissen führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer verfüge heute kaum über ein tragendes prosoziales Netz aus stabilen Beziehungen (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 75). Über die Zukunftspläne des Beschwerdeführers hinsichtlich des Wohnorts sei nichts bekannt. Es sei jedenfalls nicht davon auszugehen, dass er in sein früheres Domizil zurückkehren werde, zumal er sein Haus verkauft habe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er über ein tragfähiges soziales Umfeld verfügen solle, das ihn nach seiner Entlassung unterstützen könnte.