Dies namentlich aufgrund des negativen Verhaltens des Beschwerdeführers nach der Tat und im Strafverfahren (Verunglimpfen der Opfer, Manipulation der Opfer, Nichterscheinen zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Verschanzen in der Wohnung), des – trotz einiger positiver Aspekte – insgesamt verweigernden und deshalb eher negativen Verhaltens in der JVA C.________, des Ausbleibens von freiwilligen Wiedergutmachungsleistungen, welche auf einen Gesinnungswandel des Beschwerdeführer schliessen lassen würden, sowie der bloss teilweisen Erreichung der Vollzugsziele.