1107 ff.). 15.9 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Kriterium des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens als insgesamt negativ zu bewerten. Dies namentlich aufgrund des negativen Verhaltens des Beschwerdeführers nach der Tat und im Strafverfahren (Verunglimpfen der Opfer, Manipulation der Opfer, Nichterscheinen zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Verschanzen in der Wohnung), des – trotz einiger positiver Aspekte – insgesamt verweigernden und deshalb eher negativen Verhaltens in der JVA C.___