Daran ändern die Einwände, das Haus sei schlussendlich mit dem Einverständnis aller Parteien verkauft worden und das Schuld- und Konkursrecht sei für alle gleich und müsse auch für alle gleich angewendet werden, nichts. Schliesslich wirkt sich auch die angebliche Schuldenfreiheit des Beschwerdeführers hinsichtlich seines deliktischen und sonstigen Verhaltens nicht für ihn aus, sondern dieser Umstand wird im Rahmen der zu erwartenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen sein. 15.8