1250 und pag. 1314). Dieser Hinweis zementiert den fehlenden Gesinnungswandel des Beschwerdeführers und ist negativ zu würdigen. Aus dem Pfändungsvollzug kann folglich prognostisch nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Daran ändern die Einwände, das Haus sei schlussendlich mit dem Einverständnis aller Parteien verkauft worden und das Schuld- und Konkursrecht sei für alle gleich und müsse auch für alle gleich angewendet werden, nichts.