nicht von einer freiwilligen Leistung zur Schadenswiedergutmachung ausgegangen werden, weshalb – auch bei vollständiger Begleichung der Genugtuungsforderungen – keinerlei Anhaltspunkte für einen positiven Gesinnungswandel des Beschwerdeführers vorliegen. Diesbezüglich fällt denn auch klar zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er im Zusammenhang mit einer Bezahlung von CHF 250.00 an die Stiftung Opferhilfe Bern im März 2022 auf den Hinweis bestanden hat, er bezahle dieses Geld nicht an die «Selbstinfizierenden» (amtliche Akten BVD, pag. 1250 und pag.