Zudem kann mit Blick auf die eingereichte Pfändungsankündigung (pag. 35) nicht von einer freiwilligen Leistung zur Schadenswiedergutmachung ausgegangen werden, weshalb – auch bei vollständiger Begleichung der Genugtuungsforderungen – keinerlei Anhaltspunkte für einen positiven Gesinnungswandel des Beschwerdeführers vorliegen.