Schliesslich wird es dem Beschwerdeführer auch nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe nicht möglich sein, den Kontakt zu anderen Menschen gänzlich zu vermeiden, weshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz negativ zu gewichten ist, dass er sich der Gelegenheit, den Umgang mit Konfliktsituationen zu erlernen, verschliesst. Aufgrund dieser Vermeidungshaltung hat der Beschwerdeführer denn auch nicht wie vorgebracht gezeigt, dass er Konflikte meistern kann. Zudem kann der Vollzugsbericht der JVA C._____