So lässt seine Zurückgezogenheit namentlich keine zuverlässigen Einschätzungen zu, wie er sich anlässlich von Meinungsverschiedenheiten bzw. Konflikten, welche sich in Freiheit unweigerlich ergeben würden, verhalten würde. Schliesslich wird es dem Beschwerdeführer auch nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe nicht möglich sein, den Kontakt zu anderen Menschen gänzlich zu vermeiden, weshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz negativ zu gewichten ist, dass er sich der Gelegenheit, den Umgang mit Konfliktsituationen zu erlernen, verschliesst.