In Einklang mit der Vorinstanz und entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen erachtet die Kammer die Nichtteilnahme des Beschwerdeführers am Gruppengeschehen als prognostisch relevant. So lässt seine Zurückgezogenheit namentlich keine zuverlässigen Einschätzungen zu, wie er sich anlässlich von Meinungsverschiedenheiten bzw. Konflikten, welche sich in Freiheit unweigerlich ergeben würden, verhalten würde.