Der Rapport der Vollzugsanstalt sei äusserst positiv und spreche für die vorzeitige Entlassung (pag. 69). 15.5 Nach Auffassung der Kammer ist der vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Es kann wiederum vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Hinsichtlich der beschwerdeführerischen Einwände ist ergänzend festzuhalten was folgt: 15.6 Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass gewisse Aspekte seines Verhaltens in der JVA C.________ durchaus positiv ins Gewicht fallen.