Man dürfe alleine essen und alleine leben, was man dem Beschwerdeführer heute versuche zu verbieten. Der Beschwerdeführer habe gezeigt, dass er fähig sei, mit solchen unnötigen Regeln umzugehen und sie zu akzeptieren, so wie er auch fähig sei, korrekt mit den anderen umzugehen. Das habe er in seiner Arbeit gezeigt. Der Strafvollzug sei sozial bei der Arbeit am nächsten an der Freiheit. Da habe der Beschwerdeführer äusserst gute Fähigkeiten entwickelt. Er habe gezeigt, dass er Konflikte meistern könne. Der Rapport der Vollzugsanstalt sei äusserst positiv und spreche für die vorzeitige Entlassung (pag.