Durch sein vermeidendes Verhalten verschliesse er sich dieser Möglichkeit, was bei der hier vorzunehmenden Beurteilung negativ ins Gewicht falle (pag. 47 f.). 15.4 Der Beschwerdeführer liess im Wesentlichen replizieren, das Haus sei schlussendlich mit dem Einverständnis aller Parteien verkauft worden und die «Opferstelle» sowie die Exfrau des Beschwerdeführers seien ausbezahlt worden. Der Beschwerdeführer habe somit seine Schulden bezahlt und das sei klar positiv für seine Wiedereingliederung, denn er starte sein neues Leben ohne Schulden. Da habe es keinen Platz für Einsicht oder positive Einstellung oder Verhaltensänderung.