Selbst wenn der Beschwerdeführer beabsichtige, ein zurückgezogenes Leben zu führen, lasse sich nicht gänzlich verhindern, dass er mit anderen Menschen in Kontakt trete. Dies müsse umso mehr gelten, als er künftig erneut als Musiklehrer tätig sein wolle. Im Vollzug hätte er Gelegenheit, den Umgang mit Konfliktsituationen zu lernen, mit denen er auch im extramuralen Alltag in der einen oder anderen Form konfrontiert sein werde. Durch sein vermeidendes Verhalten verschliesse er sich dieser Möglichkeit, was bei der hier vorzunehmenden Beurteilung negativ ins Gewicht falle (pag.