Insgesamt bleibe jedoch unklar, ob, an wen und in welchem Umfang Zahlungen aus dem Verkaufserlös erfolgt seien. Zudem liesse sich – insbesondere mit Blick auf die eingereichte Pfändungsankündigung – nicht sagen, dass die fraglichen Zahlungen auf freiwilliger Basis erfolgt wären, weshalb daraus nicht auf Einsicht bzw. eine positive Einstellungs- bzw. Verhaltensänderung geschlossen werden könne. Selbst wenn der Beschwerdeführer beabsichtige, ein zurückgezogenes Leben zu führen, lasse sich nicht gänzlich verhindern, dass er mit anderen Menschen in Kontakt trete.