13 15.3 Diesbezüglich wies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juli 2023 darauf hin, es sei zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Haus verkauft habe. Insgesamt bleibe jedoch unklar, ob, an wen und in welchem Umfang Zahlungen aus dem Verkaufserlös erfolgt seien.