Stark misstrauische Haltungen und Vertrauensweisen [sic!] seien keine gefährlichen Eigenschaften, sofern er beschliesse, ein eigenständiges, zurückgezogenes Leben zu führen. Das sei sein Recht und spreche absolut nicht gegen eine gute Legalprognose. Solange er zurückgezogen lebe und keinen Kontakt mit anderen pflegen wolle, könne er auch andere nicht gefährden. Das wirke also protektiv. Es sei absolut falsch, dass der Beschwerdeführer bis heute keine materielle Wiedergutmachung geleistet habe. Er habe sein Haus verkaufen müssen und habe somit CHF 245'057.00 an die Opferhilfestelle