74 f.). Das Kriterium des «übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens» falle aufgrund des negativen Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren, des eher negativen Verhaltens in der JVA C.________, des Ausbleibens von Wiedergutmachungsleistungen und der bloss teilweisen Erreichung der Vollzugsziele – trotz einiger positiver Aspekte – insgesamt negativ ins Gewicht (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 75). 15.2 Dagegen liess der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringen, die positiven Umstände könnten nicht relativiert werden, indem dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, er nehme nicht am Gruppengeschehen teil.