Daran vermöge die Zahlung eines Betrags von CHF 250.00 an die Stiftung Opferhilfe Bern nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den Hinweis bestanden habe, er bezahle das Geld nicht an die «Selbstinfizierenden» (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 74 f.).