___ zum Schluss komme, die Vollzugsziele in Bezug auf die «Beziehungen zur Aussenwelt» seien nicht erreicht. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis heute keine materielle Wiedergutmachung geleistet habe. Die genannten Umstände würden klarerweise auf das Fehlen einer nachhaltigen und positiven Einstellungs- und Verhaltensänderung hinweisen und seien dementsprechend zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen. Daran vermöge die Zahlung eines Betrags von CHF 250.00 an die Stiftung Opferhilfe