12 Angesichts der verweigernden Haltung des Beschwerdeführers erstaune nicht, dass er die im Vollzugsplan unter «Vollzugsverhalten allgemein», «Gesundheit», «Wohnen» und «Freizeit» festgehaltenen Vollzugsziele nur teilweise erreicht habe. Er verfüge kaum über ein tragendes prosoziales Netz aus stabilen Beziehungen. Es sei deshalb nachvollziehbar, wenn die JVA C.________ zum Schluss komme, die Vollzugsziele in Bezug auf die «Beziehungen zur Aussenwelt» seien nicht erreicht.