Der Beschwerdeführer könne aus seinem Vorbringen, in der JVA C.________ habe weder eine manipulative Seite noch dominantes Verhalten festgestellt werden können, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal es ihm im Vollzug gemäss med. pract. E.________ gar nicht möglich sei, diese Eigenschaften auszuspielen. Ausserdem könne mit Blick auf die Ausführungen des Obergerichts vom 15. November 2021 keinesfalls die Rede davon sein, er habe sich im Vollzug «immer tadellos» verhalten (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 73 f.).