Dieser Umstand dürfe aber nicht isoliert betrachtet werden und lasse – angesichts der Hinweise von med. pract. E.________ auf die durch die Struktur des Vollzugs bedingte unterlegene Position des Beschwerdeführers und dessen Risikoeigenschaften – keinen Schluss auf eine positive Legalprognose zu. Im Gegenteil erscheine das Verhalten des Beschwerdeführers in der JVA C.________ allgemein als «überangepasst» bzw. «sehr angepasst» und sei deshalb eher negativ zu bewerten. Der Beschwerdeführer könne aus seinem Vorbringen, in der JVA C.________ habe weder eine manipulative Seite noch dominantes Verhalten festgestellt werden können, nichts zu seinen Gunsten ableiten,