Im Gesamtkontext könne nicht gesagt werden, seit dem Gutachten vom 21. September 2020 und der Beurteilung durch das Obergericht vom 15. November 2021 hätten sich entscheidend ins Gewicht fallende Veränderungen ergeben. Das Vorliegen von Fähigkeiten in Bereichen wie Planung, Organisation und Kommunikation bzw. Eigenschaften wie Selbständigkeit, Ordnungssinn, Verlässlichkeit, Pünktlichkeit, Eigenverantwortung, Engagement, Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer seien zwar erfreulich. Dieser Umstand dürfe aber nicht isoliert betrachtet werden und lasse – angesichts der Hinweise von med.