Im Weiteren zeige er in Bezug auf Konflikte eher ein vermeidendes Verhalten und sei wenig bereit, auf die Bedürfnisse von anderen einzugehen. Das Vollzugsverhalten weise zwar lobenswerte Aspekte auf und der Beschwerdeführer habe dieses teilweise sogar verbessern können. Jedoch seien nach Auffassung der JVA C.________ Anerkennung, egoistische Bedürfnisbefriedigung und Kontrolle weiterhin die «zentralen Beziehungsmotive» in der «reduzierten zwischenmenschlichen Beziehungsgestaltung» und es würden bis heute «stark misstrauische Haltungen und Verhaltensweisen» vorliegen.