Das freundliche Auftreten, das Befolgen von Anweisungen, die Einhaltung der Hausordnung, der unproblematische Umgang mit den Mitarbeitenden sowie das Fehlen von Disziplinierungen würden positiv ins Gewicht fallen. Allerdings seien diese Umstände insofern zu relativieren, als der Beschwerdeführer seine Freizeit gemäss dem Vollzugsbericht der JVA C.________ vom 7. Dezember 2022 ausschliesslich zurückgezogen in seiner Wohnzelle verbringe und nicht am «Gruppengeschehen» teilnehme. Im Weiteren zeige er in Bezug auf Konflikte eher ein vermeidendes Verhalten und sei wenig bereit, auf die Bedürfnisse von anderen einzugehen.