Im Vergleich zur Einschätzung des Obergerichts vom 15. November 2021 sei teilweise eine Verbesserung im Vollzugsverhalten festzustellen, zumal sich der Beschwerdeführer in der letzten Beurteilungsperiode nicht in verbale Konfliktsituationen habe verwickeln lassen, seine Impulsivität meist unter Kontrolle gehabt habe und eine höhere Belastbarkeit in Stresssituationen aufgewiesen habe. Das freundliche Auftreten, das Befolgen von Anweisungen, die Einhaltung der Hausordnung, der unproblematische Umgang mit den Mitarbeitenden sowie das Fehlen von Disziplinierungen würden positiv ins Gewicht fallen.