11 Weiter führte die Vorinstanz aus, die Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers, sein Umgang mit Finanzen und der Umstand, dass er die diesbezüglichen Vollzugsziele erreicht habe, seien positiv zu würdigen. Im Vergleich zur Einschätzung des Obergerichts vom 15. November 2021 sei teilweise eine Verbesserung im Vollzugsverhalten festzustellen, zumal sich der Beschwerdeführer in der letzten Beurteilungsperiode nicht in verbale Konfliktsituationen habe verwickeln lassen, seine Impulsivität meist unter Kontrolle gehabt habe und eine höhere Belastbarkeit in Stresssituationen aufgewiesen habe.