Namentlich könne aus dem Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers gerade nicht auf die Legalprognose im Falle einer bedingten Entlassung geschlossen werden, weil die bei ihm vorliegenden Risikoeigenschaften durch die Struktur des Vollzuges und die unterlegene Position gegenüber dem Personal (inklusive körperlicher Unterlegenheit gegenüber den meisten Mitinsassen) dazu führten, dass er bislang auf entsprechendes Verhalten verzichtet habe. Jedoch habe es zwei Situationen gegeben, in denen der Beschwerdeführer die Selbstkontrolle verloren und eine andere Seite seiner Persönlichkeit gezeigt habe.