_ vom 21. September 2020 sowie des Beschlusses SK 21 306 des Obergerichts vom 15. November 2021 zusammen, worauf wiederum verwiesen wird (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 72 f.). Namentlich könne aus dem Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers gerade nicht auf die Legalprognose im Falle einer bedingten Entlassung geschlossen werden, weil die bei ihm vorliegenden Risikoeigenschaften durch die Struktur des Vollzuges und die unterlegene Position gegenüber dem Personal (inklusive körperlicher Unterlegenheit gegenüber den meisten Mitinsassen) dazu führten, dass er bislang auf entsprechendes Verhalten verzichtet habe.