Er habe im Verfahren einzelne Personen in einer Weise manipuliert, die über eine blosse Verteidigungsstrategie hinausgegangen sei. Ab einem gewissen Zeitpunkt sei er nicht mehr zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschienen, sondern habe sich zu Hause verschanzt und habe nur durch einen gross angelegten Polizeieinsatz dem Gericht zugeführt werden können. Das verdeutliche die besondere Skrupellosigkeit und Hinterhältigkeit des Beschwerdeführers und falle klarerweise zu dessen Ungunsten ins Gewicht (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 71 f.).