Dem Urteil des Obergerichts vom 11. April 2014 sei betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren aber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Taten nicht bloss bestritten, sondern im Gegenzug die Opfer verunglimpft, ihnen unseriösen Lebenswandel oder gar strafbare Handlungen unterstellt habe. Er habe im Verfahren einzelne Personen in einer Weise manipuliert, die über eine blosse Verteidigungsstrategie hinausgegangen sei.